Geschäftsordnung Musikverein Eintracht Nieukerk 1908 e.V.

Stand 13.03.2026

Vorwort

Die Geschäftsordnung beschreibt Verfahren und Regeln des täglichen Zusammenlebens im Verein zur Erreichung der in der Satzung festgelegten Ziele. Die Geschäftsordnung geht davon aus, dass sich Mitglieder, die in den Vereinsgremien ehrenamtliche Aufgaben übernehmen, im Besonderen für diese Ziele einsetzen und sowohl im Innenverhältnis des Vereins als auch in der Öffentlichkeit verantwortlich und konsensfördernd das Wohl des Vereins vertreten. In diesem Sinne ist die Geschäftsordnung Leitlinie für Aktivitäten im Verein. Obwohl in der vorliegenden Geschäftsordnung der Einfachheit und Lesbarkeit halber die Bezeichnung der Vereinsämter in der maskulinen Wortform beschrieben sind, ist es Ziel der Vereinsarbeit, dass eine paritätische Besetzung der Vereinsämter durch männliche und weibliche Mitglieder erfolgt.

§1 Mitglieder

Bestimmungen über das Mitgliedsverhältnis sind in der Satzung beschrieben.

§2 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist für alle aktive Mitglieder fällig und wird mittels Bankeinzugsverfahren in zwei gleichen Teilzahlungen zum 01.04. und 01.10. einen jeden Jahres gezahlt. – Ausnahmen hiervon beschließt der Vorstand.

Die Mitgliedsbeiträge betragen:

  • 210 € pro Jahr für aktive Mitglieder des sinfonischen Blasorchesters
  • 210 € pro Jahr für aktive Mitglieder des sinfonischen Blasorchesters die gleichzeitig Mitglied der „Kings Of Swing“ Bigband sind
  • 273 € pro Jahr für Familien.
  • 120 € pro Jahr für aktive Mitglieder die ausschlie.lich Mitglied der Kings Of Swing BigBand sind
  • 105 € pro Jahr für Jugendliche über 18 Jahre und in Ausbildung und Mitglied des sinfonische Blasorchesters sind
  • 52,50 € pro Jahr für Jugendliche unter 18 Jahre in Ausbildung und Rentner
  • Neumitglieder haben sechs Monate lang eine einmalige kostenlose „Schnuppermitgliedschaft“. Nach diesem Zeitraum müssen sie sich verbindlich für oder gegen eine Mitgliedschaft zu den o.g. Beiträgen entschliessen.
  • Fördermitglieder sind selbst nicht als Musiker aktiv und zahlen 84 € pro Jahr, demnach € 7,00 pro Monat.

§3 Ehrung von Mitgliedern

  1. Die Ehrung von Mitgliedern wird in der Vorstandssitzung beschlossen und an der Hauptversammlung durchgeführt. Die jeweils gültige Fassung der Ehrungsordnung des Blasmusikverbandes NRW e.V. und sind zu beachten.
  2. Zur Ehrung aktiver Musiker und Vorstandsmitglieder der Mitgliedsvereine verleiht der BVN folgende Ehrenzeichen:
    • a) für 20-jährige aktive Tätigkeit die „Silberne Ehrennadel“ und Urkunde
    • b) für 30-jährige aktive Tätigkeit die „Goldene Ehrennadel“ und Urkunde
    • c) für 40-jährige aktive Tätigkeit die „Goldene Ehrennadel mit Diamant“ und Urkunde
    • d) für 50-jährige aktive Tätigkeit die „Große Goldene Ehrennadel mit Rubin“ und Urkunde
    • e) für 60-, 70- und 80 jährige aktive Tätigkeit die jeweilige „Ehrennadel in Gold mit Kranz, Diamant, Jahreszahl und Ehrenbrief“ der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV)
  3. Ein Orchestermitglied wird beginnend mit dem 50. Geburtstag auf Wunsch alle 10 Jahre mit einem Geburtstags-Ständchen am Geburtstag geehrt. Die Durchführung des jeweiligen Geburtstags-Ständchens wird unter Berücksichtigung der Spielfähigkeit der Orchester in der Vorstandssitzung festgelegt. Ein Anspruch des Mitglieds auf ein bestimmtes Ensemble besteht nicht.
  4. Bei Hochzeit oder Goldene Hochzeit von Orchestermitgliedern wird ein Ständchen angeboten. Die Durchführung des jeweiligen Hochzeits-Ständchens wird unter Berücksichtigung der Spielfähigkeit der Orchester in der Vorstandssitzung festgelegt. Ein Anspruch des Mitglieds auf ein bestimmtes Ensemble besteht nicht.
  5. Im Todesfall werden Orchester- und Ehrenmitglieder durch ein Beileidsschreiben als Nachruf geehrt. Der Vorstand entscheidet über Art der Anteilnahme bei der Beerdigungsfeier in Abstimmung mit den Angehörigen.
  6. Besonders verdiente Mitglieder können auf Antrag jedes Mitglieds geehrt werden. Ein begründeter Antrag ist an die/den Ersten Vorsitzende*n zu stellen. Die Vorstandssitzung beschließt über diesen Antrag und schlägt der Hauptversammlung die Ehrung vor.
  7. Langjährige, besonders verdiente Mitglieder des Vorstands können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Diese herausragende Ehrung wird in der Hauptversammlung beschlossen. Der Ehrenvorsitzende ist Repräsentant des Vereins, der durch seine Persönlichkeit das positive Bild des Vereins fördert. Er kann von den Organen des Vereins als Berater hinzugezogen werden, ein Vereinsamt ist mit dem Ehrenvorsitz nicht verbunden. Er handelt für den Verein ausschließlich nach enger Abstimmung mit dem Vorstand.

§4 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das wichtigste Entscheidungsgremium des Vereins, in dem jedes Vereinsmitglied nach demokratischen Grundsätzen Einfluss auf die Strategie und die Geschäfte des Vereins nehmen kann. Die maßgeblichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind in der Satzung beschrieben.
  2. Der Termin und die Tagesordnung der Hauptversammlung werden in der Vorstandssitzung festgelegt. Inhalte der Geschäftsberichte und Anträge von Mitgliedern der Vorstandssitzung und der Dirigenten werden in der Vorstandssitzung im Vorfeld (spätestens in der letzten Vorstandssitzung vor der Hauptversammlung) zur Kenntnis gebracht, ggf. beschlossen. Tagesordnungspunkte und Anträge von Vereinsmitgliedern, die nicht Mitglieder der Vorstandssitzung sind, können bis spätestens eine Woche vor dem Hauptversammlungstermin schriftlich an den Ersten Vorsitzenden gerichtet werden. In diesem Fall wird die Tagesordnung zu Beginn der Hauptversammlung um diese Tagesordnungspunkte und Anträge erweitert.
  3. Über Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung im Verlauf der Hauptversammlung entscheidet die Hauptversammlung mittels Abstimmung.
  4. Zu Beginn der Hauptversammlung wird eine Teilnehmerliste erstellt, in der Mitglieder mit Stimmrecht und die Gäste kenntlich gemacht werden. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich, die Teilnahme von Gästen (besonders die Anwesenheit von Vertretern der Presse) kann ausgeschlossen oder nur zeitweise zugelassen werden.
  5. Im Regelfall wird der Protokollführer in der die Hauptversammlung vorbereitenden Vorstandssitzung bestimmt. Ist dies nicht möglich, wählt die Hauptversammlung aus den anwesenden Vereinsmitgliedern einen Protokollführer.
  6. Der Hauptversammlung werden folgende Geschäftsberichte zur Kenntnis gebracht:
    • Geschäftsbericht des Ersten Vorsitzenden, im Regelfall berichtet durch den Ersten Vorsitzenden
    • Bericht des Schriftführers
    • Bericht des Instrumentenwartes
    • Geschäftsberichte der Abteilungsleiter
    • Geschäftsbericht des Kassierers
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Nach den Berichten findet eine Aussprache statt
  7. Die Hauptversammlung entlastet auf Antrag eines anwesenden Vereinsmitgliedes den Vorstand und die durch die Hauptversammlung gewählten Amtsinhaber mittels Beschluss
  8. Die Hauptversammlung führt folgende Wahlen durch:
    • Wahl des/der Vorsitzenden
    • Wahl des/der Schriftführers *in für jeweils 3 Jahre
    • Wahl des/der Kassierers *in Jeweils nach Ma.gabe der Satzung für 3 Jahre
    • Wahl des Instrumentenwartes für 3 Jahre
    • Wahl von bis zu 5 Beisitzern
    • Bestätigung oder Ablehnung der von den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleitern
  9. Grundsätzlich sind alle Vereinsmitglieder zur Kandidatur für die Ehrenämter der Vereinsführung beim Tagesordnungspunkt „Wahlen“ der Hauptversammlung aufgerufen. Im Regelfall werden die Kandidaten für die Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer jedoch in der die Hauptversammlung vorbereitenden Vorstandssitzung ermittelt, um eine effiziente Durchführung der Wahlen zu gewährleisten
  10. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die erforderliche Mehrheit an Stimmen erreicht. Mit der Annahme der Wahl verpflichtet er sich, die Rechte und Pflichten des jeweiligen Ehrenamts gemäß Satzung und Geschäftsordnung verantwortungsbewusst auszuführen.
  11. In der Hauptversammlung werden über folgende Inhalte Beschlüsse gefasst:
    • Angelegenheiten und Anträge, die von Vereinsmitgliedern direkt an die Hauptversammlung zur Entscheidung gerichtet werden oder die der Vorstand und/oder der Verwaltungsausschuss an die Hauptversammlung zur Entscheidung überweist
    • Änderungen der Satzung
    • Änderungen der Geschäftsordnung
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Mitgliedschaft in Dachorganisationen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden lt. §§ 2.6 und 2.7.
    • Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft / des Ehrenvorsitzes
    • Beschlussfassung über die Ablehnung eines Mitgliedaufnahmeantrags oder den Ausschlusseines Vereinsmitglieds im Berufungsfall.
  12. Über die Hauptversammlung wird ein Protokoll erstellt, das die Beschlüsse und den Verlauf der Hauptversammlung beschreibt und in dem folgende Inhalte und Anlagen enthalten sind:
    • Tagesordnung, ggf. erweitert um Tagesordnungspunkte und Anträge von Vereinsmitgliedern
    • Teilnehmerliste
    • Feststellung der termin- und formgerechten Einladung
    • Feststellung der Beschlussfähigkeit
    • Feststellung des Versammlungsleiters
    • Feststellung des Protokollführers
    • Zusammenfassung oder Wortlaut der Geschäftsberichte
    • Zusammenfassung der Aussprache über die Geschäftsberichte und die
    • Entlastung des Vorstands und Amtsinhaber
    • Verlauf und Abstimmungsergebnisse der Wahlen
    • Feststellung der Annahme der Ehrenämter
    • Zusammenfassung der zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten
    • und Anträge, sowie die Beschlüsse.
  13. Jedes Mitglied der Hauptversammlung kann verlangen, dass seine Erklärung im Protokoll aufgeführt wird. Die Erklärung wird in diesem Fall namentlich vermerkt.
  14. Das Protokoll wird vom Leiter der Hauptversammlung rechtsgültig unterschrieben. Der Protokollführer hat für die Richtigkeit und Vollständigkeit gegenzuzeichnen.

§5 Die Abteilungen

Zur Wahrnehmung von Aufgaben im Verein werden folgende Abteilungen gebildet:

  • Abteilung sinfonisches Blasorchester
  • Abteilung „Kings Of Swing“ Big Band
  • Abteilung Jugendblasorchester

Keine Abteilung wirtschaftet für sich. Alle Abteilungen arbeiten für die Ziele des Vereins und unterstützen sich gegenseitig. Der Vorstand hat die Gleichberechtigung der Abteilungen im Blick und strebt eine insgesamt ausgeglichene Kassenlage an.

In der Vorstandssitzung können Aufgaben festgelegt und an die Abteilungen delegiert werden, für abteilungsübergreifende Themen können Arbeitskreise eingesetzt werden.

§6 Die Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung statt. Mitglieder der Abteilungsversammlung sind alle Orchestermitglieder der Abteilung. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist zur Abteilungsversammlung einzuladen.
  2. Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
    • Wahl des Abteilungsleiters, die Wahl wird erst durch die Bestätigung der Hauptversammlung verbindlich, im Fall einer Ablehnung ist erneut zu wählen
    • Mitspracherecht bei der Einstellung und Kündigung des jeweiligen Dirigenten.

§7 Der Abteilungsleiter

  1. Der Abteilungsleiter kann dem Dirigenten der Abteilung Anregungen und Wünsche der Orchestermitglieder für die musikalische Programmgestaltung des Orchesters vorschlagen.
  2. Der Abteilungsleiter ist Mitglied der Vorstandssitzung und berichtet in der Hauptversammlung
  3. Der Abteilungsleiter schlägt der Vorstandssitzung in vorheriger Abstimmung mit dem Kassier eine Einnahmen-/Ausgaben-Planung der Abteilung für das nächste Geschäftsjahr des Vereins vor. Dies gilt insbesondere auch für die Bestellung von möglichen Aushilfen.

Er nimmt Kenntnis vom durch die Vorstandssitzung beschlossenen Abteilungsbudget und verantwortet dessen Einhaltung. Ausgaben und Bestellungen, die das Abteilungsbudget belasten, werden vor der Zusage einer Verbindlichkeit/Bestellung vom Abteilungsleiter genehmigt. Der Abteilungsleiter berichtet entweder regelmäßig über den Status des Abteilungsbudgets in der Vorstandssitzung gemä. Tagesordnung, oder unmittelbar an den Vorstand, falls sich vorausschauend negative Änderungen bei den geplanten Einnahmen oder Ausgaben ergeben werden.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich gemäß Satzung wie folgt zusammen:
    • Vorsitzender
    • Kassierer
    • Schriftführer
  2. Als Mitglieder mit Sitz und Stimme in der Vorstandssitzung sind dem Vorstand zugeordnet:
    • Abteilungsleiter Großes Blasorchester
    • Abteilungsleiter Jugendblasorchester
    • Abteilungsleiter Big Band
    • Notenwart
    • Instrumentenwart
    • Bis zu 5 Beisitzer
  3. Die Mitglieder der Vorstandssitzung entscheiden über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und Beschlüsse der Abteilungen, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist.

§9 Der Erste Vorsitzende

  1. Der Erste Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, er vertritt und leitet den Verein. In dieser Aufgabenstellung besitzt er Richtlinienkompetenz und hat bei Stimmengleichheit in der Vorstandssitzung zu entscheiden. Er verantwortet die Vereinsgeschäfte gegenüber der Hauptversammlung.
  2. Er repräsentiert den Verein und nimmt die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit wahr.
  3. Er delegiert Aufgaben an die Vorstandsmitglieder und koordiniert deren Erledigung im Rahmen der Vorstandssitzungen
  4. Er richtet Arbeitskreise für besondere Themen ein.

§10 Der Schriftführer

  1. Der Schriftführer verfasst über jede Vorstandssitzung eine Ergebnisniederschrift und legt diese bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vor. Die Niederschrift wird dem erweiterten Vorstand zur Information ebenfalls vorgelegt und kann auf Wunsch von jedem aktiven Mitglied eingesehen werden.
  2. Er vereinbart mit dem Vorsitzenden eine Aufgabenteilung mit dem Ziel, dass besonders in der Außenwirkung der Verein immer wenigstens von einem Mitglied des Vorstands vertreten ist.

§11 Der Kassierer

  1. Der Kassier trägt innerhalb des Vereins besondere Verantwortung, da er Kenntnis über die jeweils aktuelle finanzielle Lage des Vereins hat und durch vorausschauende Analyse rechtzeitige Maßnahmen für ein positives Einnahmen-/Ausgaben-Verhalten vorschlagen/einleiten kann. In diesem Sinne ist eine sehr enge Abstimmung der Aktivitäten des Kassiers mit dem Vorstand notwendig. Besonders bei Spendeneingängen ist der Vorstand unmittelbar zu informieren.
  2. Der Kassier ist zuständig für:
    • Planung der Einnahmen und Ausgaben für das kommende Geschäftsjahr als Vorschlag für das Vereinsbudget. Dazu werden die einzelnen Einnahmen- /Ausgaben-Planungen der Abteilungen durch die Abteilungsleiter eingebracht.
    • Vorbereitung der Beschlussfassung für das Vereinsbudgets in der Vorstandssitzung
    • Bereitstellen von Unterlagen über die Abteilungsbudgets zu Händen der Abteilungsleiter
    • Buchführung/Controlling der Einnahmen und Ausgaben des Vereins
    • Führung der Vereinskasse
    • Abwicklung des Zahlungsverkehrs
    • Der Kassier berichtet entweder regelmä.ig über den Status des Vereinsbudgets in der Vorstandssitzung gemä. Tagesordnung, oder unmittelbar an den Vorstand, falls sich vorausschauend negative Änderungen bei den geplanten Einnahmen oder Ausgaben ergeben werden.
    • Vorbereitung und Abwicklung der jährlichen Steuererklärung, ggf. zusammen mit einem Steuerberater
    • Erstellen des Jahresabschlusses, ggf. zusammen mit einem Steuerberater
    • Abstimmung des Kassenprüfungstermins mit den Kassenprüfern
    • Bericht des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung nach Beschlussfassung in der Vorstandssitzung
  3. Die Abwicklung einer Ausgabe erfolgt erst nach Prüfung und Genehmigung durch den Abteilungsleiter im Rahmen des Abteilungsbudgets oder durch den Vorsitzenden im Rahmen des Vereinsbudgets. Zusagen von Verbindlichkeiten/Bestellungen, die zu Ausgaben außerhalb des Abteilungs- /Vereinsbudgets führen, bedürfen generell eines Beschlusses der Vorstandssitzung vor Zusage der Verbindlichkeit/Bestellung.

§12 Die Vorstandssitzung

  1. Mitglieder der Vorstandssitzung sind in §7 benannt.
  2. Die Vorstandssitzung ist das Beschlussgremium des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung beschließt. Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung ist erreicht, wenn mindestens fünf Mitglieder der Vorstandssitzung – darunter mindestens ein Vorstand – anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, der Leiter der Vorstandssitzung entscheidet bei Stimmengleichheit.
  3. Wenn die Tagesordnung es erforderlich macht, können Gäste beratend eingeladen werden.
  4. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall durch den Schriftführer. Die Vorstandssitzung wird außerdem einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder der Vorstandssitzung dies beantragen.
  5. Die Vorstandssitzung wird durch eine Tagesordnung, zu der alle Mitglieder der Vorstandssitzung Tagesordnungspunkte einbringen können, vorbereitet.
  6. Beschlüsse, Ergebnisse und Berichte der Vorstandssitzung werden mittels Protokoll dokumentiert.
  7. Reguläre Tagesordnungspunkte sind:
    • Vorbereiten und Einberufen der Hauptversammlung
    • Ausführen/Delegieren der Beschlüsse der Hauptversammlung
    • Koordination der Abteilungsaktivitäten durch Kenntnisnahme und Diskussion von Abteilungsberichten, ggf. Beschlussfassung von Anträgen aus den Abteilungen
    • Kenntnisnahme und Diskussion der Berichte der Dirigenten
    • Koordination der abteilungsübergreifenden Arbeitskreise durch Kenntnisnahme und Diskussion von Arbeitskreisberichten
    • Aufstellen eines Haushaltplans für das Geschäftsjahr des Vereins
    • Controlling der Finanzlage des Vereins, insbesondere Kenntnisnahme derBerichte der Abteilungsbudgets und des Kassiers
    • Erstellen eines Jahresberichts
    • Planung, Vorbereitung, Organisation und Ergebnisdiskussion der Konzerte und Vereinsveranstaltungen, insbesondere Beschlussfassung über die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    • Optimierung der Geschäftsordnung, ggf. Kenntnisnahme und Beschluss von Abteilungsgeschäftsordnungen
    • Abgleich der Geschäftsordnung mit den Bestimmungen der Satzung
    • Einstellung und Kündigung von Dirigenten

§13 Die Dirigenten

  1. Die Dirigenten werden vom Ersten Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorschlag der jeweiligen Abteilungsversammlung und der Vorstandssitzung eingestellt und gekündigt.
  2. Grundlage für die Einstellung/Kündigung ist ein Anstellungsvertrag.
  3. Die Dirigenten berichten in der Vorstandssitzung, der Abteilungsversammlung und der Hauptversammlung auf Einladung.
  4. Die Dirigenten sind zuständig für:
    • Gestaltung und Durchführung des musikalischen Programms der Abteilung in Proben, Konzerten und Veranstaltungen. Anregungen und Wünsche der Abteilungsversammlung und des Abteilungsleiters sind in die Programmgestaltung einzuarbeiten.
    • Förderung der Zusammenarbeit mit dem Vizedirigenten, Vereinbarung einer geeigneten Aufgabenteilung zwischen Dirigent und Vizedirigent, ggf. Vorschlag eines Ausbildungsplans für den Vizedirigenten
    • Förderung der musikalischen Arbeit zwischen den Orchestern des Vereins durch gemeinsame Konzerte
    • regelmäßige Abstimmungsgespräche mit den anderen Dirigenten des Vereins
    • Förderung von Aushilfsregelungen zwischen den Orchestern
    • Förderung von jungen Orchestermitgliedern, z.B. durch Weiterentwicklung vom Jugendblasorchester in das Große Blasorchester oder in die Big Band
    • Förderung/Anwerbung von neuen Orchestermitgliedern
    • kostenbewusster Umgang mit finanziellen Mitteln des Vereins bei der musikalischen Programmgestaltung, insbesondere Einholen der Ausgabengenehmigung des Abteilungsleiters vor der Zusage einer Verbindlichkeit/Bestellung.
  5. Die Dirigenten der Abteilungen erstellen in Absprache Anfang des Jahres einen gemeinsamen, verbindlichen Probenplan, der insbesondere Doppelbelgungen und Überschneidungen vermeiden soll aber auch einen regelmäßigen Probenbetrieb gewährleistet.
  6. Der Dirigent kann bei Bedarf in Absprache mit dem Abteilungsleiter und den betroffenen Instrumentengruppen für eine begrenzte Zeit, z.B. für ein Konzert, Aushilfsmusiker in das Orchester berufen. Kosten sollten dafür nur dann entstehen, wenn das Programm des Konzertes (ganz oder zum Teil) ohne die entsprechenden Aushilfsmusiker nicht aufgeführt werden kann und sich keine Alternativen bieten. Die Kosten für Aushilfen sollten dabei insgesamt in der Regel 10% des bei der Aufführung erzielten Gewinnes nicht überschreiten.

§14 Vereinsinventar/Instrumente

  1. Für das Vereinsinventar ist der Instrumentenwart verantwortlich
  2. In der Regel werden die Musiker der Orchester dazu angehalten sich eigene Instrumente anzuschaffen
  3. Im individuellen Härtefall werden den Musikern vereinseigene Instrumente zur Verfügung gestellt. Über die Anschaffung der Instrumente entscheidet der Vorstand im Rahmen des Vereinsbudgets.
  4. Kosten für Reparatur und Instandsetzung von Instrumenten werden in der Regel nicht übernommen. Im individuellen Härtefall kann der Vorstand nach eigenem Ermessen hiervon abweichen.
  5. Ausnahmen von dieser Regel bildet das Schlagwerk und Bühnentechnik. Dieses wird Abteilungsübergreifend im Rahmen des Vereinsbudgets angeschafft, benutzt und verwaltet.
  6. Schlagwerk und Bühnentechnik werden prinzipiell nicht an Einzelpersonen oder Institutionen zur Nutzung außerhalb des Musikvereins verliehen.

Vorstehende Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 11.04.2019 in Kraft. Hierzu wird auf das entsprechende Protokoll der Sitzung verwiesen.

gez. Manuela Liebsch (Vorsitzende), Daniela Gubbels (Schriftführerin), Bernd Rous(Kassierer)

Die Geschäftsordnung des Musikverein Eintracht Nieukerk 1908 e.V.

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